Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 27 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs
Stand: 18.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/27#abs-1 (1) Waren, die ausgeführt, verbracht, eingeführt oder durchgeführt werden, sind auf Verlangen vorzuzeigen. Sie können einer Beschau und einer Untersuchung unterworfen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/27#abs-2 (2) Beförderungsmittel, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse können darauf geprüft werden, ob sie Waren enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr beschränkt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/27#abs-3 (3) Wer aus dem Inland ausreist oder in das Inland einreist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er Waren mit sich führt, deren Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr oder Verbringung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beschränkt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/27#abs-4 (4) Wer Waren ausführen will, hat die Sendung den zuständigen Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung nach § 11 bestimmt. Zur Erleichterung des Post-, Fracht- und Reiseverkehrs können durch Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden, soweit hierdurch der Überwachungszweck nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/27#abs-5 (5) Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung
über die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung und Durchfuhr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die für die Überwachung der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff zuständig sind; Satz 1 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 27 AWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 11.10.1994 – 1 BvR 337/92Zustandekommen von Rechtsverordnungen der Bundesregierung im UmlaufverfahrenZitiert von 47
- LG Braunschweig, 26.03.2002 – 36 KLs 806 Js 41519/98
- EuGH, 17.10.1995 – C-70/94Gemeinsame Handelspolitik: Zulässigkeit einer nationalen Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von zu militärischen Zwecken verwendbaren Gütern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- EuGH, 18.05.1995 – C-70/94
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 236 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.